AGB

Health Production GmbH, Green Energy Park 1, 26892 Heede (im Folgenden: Health Production), produziert Kapseln, Tabletten, Pulver, Liquids und Nahrungsergänzungen in unterschiedlichen Rezepturen und Formaten. Ferner stellt Health Production Produkte nach den Eigenrezepturen ihrer Kunden sowie nach von Health Production nach Kundenvorgaben entwickelten Rezepturen her (im Folgenden: die Ware).

1. Geltungsbereich

  • Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten im unternehmerischen Geschäftsverkehr für Lieferungen und Leistungen durch Health Production innerhalb der Bundesrepublik Deutschland.
  • Lieferungen und Leistungen durch Health Production erfolgen ausschließlich nach Maßgabe dieser AGB. Anderslautende, entgegenstehende oder zusätzliche Bedingungen, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden, gelten nur, soweit Health Production Ihnen ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat; insoweit ersetzt die Textform die Schriftform nicht.

2. Mitwirkungspflichten des Kunden

  • Health Production steht nicht für die Förderung oder Erfüllung des von dem Kunden mit der Ware verfolgtem Zweck ein. Etwaige Beratungen durch Health Production beruhen auf bisherigen Erfahrungswerte und stellen lediglich unverbindliche Hinweise dar; diese befreien den Kunden nicht von der Prüfung, ob die Ware für die von ihm verfolgten Zweck geeignet ist.
  • Der Kunde gibt Health Production die kennzeichnungsrechtlichen Notwendigkeiten der Verpackung und Etikettierung der Ware vor sowie alle zur Durchführung des Produktionsauftrags relevanten Informationen. Die alleinige Verantwortung für die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung der Ware obliegt dem Kunden. Der Kunde gewährleistet gemäß dem für die vertragsgegenständliche Ware jeweils anwendbaren allgemeinen und spezifischen Lebensmittelinformationsrecht, Kennzeichnungsrecht und Werberecht das Vorhandensein, die Richtigkeit und die Gesetzmäßigkeit der Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung der Vertragsprodukte. Hiervon abweichende Vereinbarungen, wie z.B. die Angabe von Health Production als weiterer Hersteller auf der Etikette, bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung im Einzelfall. Wird Health Production aufgrund Verletzung von Kennzeichnungspflichten von Dritten in Anspruch genommen, ist der Kunde verpflichtet, Health Production hiervon freizustellen, es sei denn, die Fehlerhaftigkeit wurde gemäß Ziffer 8 und Ziffer 9 dieser AGB durch Health Production verursacht.
  • Die Anwendung, Verwendung und eine etwaige Weiterverarbeitung der Ware erfolgt außerhalb des Kontroll- und Verantwortungsbereichs von Health Production. Der Kunde ist auf seine Kosten für sämtliche damit einhergehenden Prüfungen verantwortlich (wie etwa Verkehrsfähigkeitsprüfungen, Warenkennzeichnung, Behördenanzeigen).
  • Ist zur Herstellung der Ware eine Mitwirkung des Kunden erforderlich und kommt der Kunde dieser nicht nach, ist Health Production zur Erklärung des Rücktritts vom Vertrag berechtigt, wenn Health Production den Kunden erfolglos schriftlich unter Setzung einer dem Einzelfall entsprechend angemessenen Frist zur Mitwirkung auffordert. Das Recht von Health Production, Schadensersatz zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

3. Angeboten und Vertragsabschluss

  • Angebote von Health Production sind freibleibend und unverbindlich und stellen lediglich Aufforderungen an den Kunden zu Bestellungen dar, es sei denn, Health Production bezeichnet sie als verbindlich.
  • Health Production stellt die Ware gemäß den gesetzlichen Anforderungen nach in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht her, insbesondere nach den Anforderungen des deutschen Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und den lebensmittelsrechtlichen Vorschriften der EU. Vermarktet der Kunde die Ware weiter ins Ausland, haftet Health Production nicht für die Konformität der Ware mit den in dem Bestimmungsland geltenden Vorschriften. Auf etwaige über Satz 1 hinausgehende besondere Anforderungen an die herzustellende Ware hat der Kunde bei Abgabe seines Angebotes (Bestellung) ausdrücklich schriftlich hinzuweisen.
  • Health Production ist berechtigt, die Produktspezifikation (insbesondere Zusammensetzung, Rohstoffe) zu ändern, wenn dies im Rahmen der gesetzlichen Notwendigkeit erforderlich ist oder wenn die Qualität der Ware und ihre Verwendbarkeit nach dem vertraglichen Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird.
  • Sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, behält sich Health Production eine Annahmefrist von 10 Werktagen (montags bis freitags) ab Eingang der Kundenbestellung vor (§ 147 BGB).
  • Ein Vertrag zwischen Health Production und dem Kunden kommt erst nach schriftlicher Auftragsbestätigung seitens Health Production zustande.
  • Mündliche Nebenabreden oder Ergänzungen, die über die schriftliche Auftragsbestätigung von Health Production hinausgehen oder von dieser abweichen, sind unbeachtlich, soweit diese seitens Health Production durch eine hierzu nicht bevollmächtigte Person zugesichert werden. Bevollmächtigte Personen in diesem Sinne sind neben Geschäftsführern und Prokuristen ferner Generalbevollmächtigte.
  • Kommuniziert der Kunde an Health Production nach Übersendung der Auftragsbestätigung Änderungen an den Produktanforderungen / -spezifikation für ein spezifisches Vertragsprodukt (sog. nachträgliche Änderungen), trägt der Kunde die dadurch entstehenden Mehrkosten, mindestens jedoch den Verwaltungsaufwand in Höhe von pauschal 250 EUR netto. Die Verwaltungsaufwandspauschale fällt für jede weitere nachträgliche Änderung jeweils an. Nachträgliche Änderungen können mit einer Verlängerung der ursprünglichen Lieferfrist einhergehen, welche dem Kunden in der Bestätigung der nachträglichen Änderung mitgeteilt wird. Health Production behält sich vor, nachträgliche Änderungen abzulehnen.

4. Preise, Zahlungsbedingungen

  • Es gelten die in der Auftragsbestätigung aufgeführten Preise. Für einen etwaigen Preisnachlass (Skonto) gelten die in der Auftragsbestätigung geltenden Zahlungsbedingungen. Der Kunde ist zu Teilleistungen nur bei Teillieferungen berechtigt.
  • Alle Preise verstehen sich ausschliesslich Verpackungskosten netto in Euro, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Die Preise gelten auf Basis ExW (Incoterms 2020).
  • Sofern nicht abweichend vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum fällig. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde ohne Mahnung in Verzug.
  • Kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug, werden bestehende Forderungen aus anderen Verträgen jeweils sofort fällig. Ferner ist Health Production auch ohne Fristsetzung zur Herausgabe der Ware und/oder nach Fristsetzung zum Rücktritt
  • Der Kunde hat die Rechnung unverzüglich zu prüfen. Erhebt der Kunde innerhalb von 10 Werktagen ab Rechnungserhalt gegen die Rechnung keine Einwände, gilt die Rechnung als anerkannt.
  • Health Production behält sich Preiserhöhungen nach Vertragsschluss vor, soweit sich erforderliche Kosten (insb. für Herstellung, Material und Personal) nachträglich erhöhen und Health Production diese nicht zu vertreten hat. Health Production wird den Kunden unverzüglich über die Preiserhöhung in Kenntnis setzen.
  • Ist die Ware mangelbehaftet, hat der Kunde bezüglich der Kaufpreiszahlung ein Zurückbehaltungsrecht insoweit, als dieses in einem angemessenen Verhältnis zum Mangel steht.
  • Eine Aufrechnung durch den Kunden auf den zu zahlenden Kaufpreis ist nur mit seitens Health Production unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

5. Lieferungen

  • Health Production ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, diese sind dem Kunde nicht zuzumuten.
  • Sofern und soweit dies handelsüblich und aus Produktionsgründen notwendig ist, ist Health Production zu Mehr- bzw. Minderlieferungen bis zu 10 % der vereinbarten Liefermenge Der Gesamtpreis ist bei Mehrlieferungen entsprechend zu erhöhen und bei Minderlieferungen entsprechend zu reduzieren, sodass der Einzelpreis pro Einheit unverändert bleibt.
  • Vollständige und rechtzeitige Selbstbelieferung der Rohstoffe bleibt vorbehalten. Health Production ist zum (Teil-)Rücktritt vom Vertrag berechtigt, soweit mangelnde Selbstbelieferung zum Lieferungsausfall bei dem Kunden führt und Health Production diese nicht zu vertreten hat.
  • Wird der Kunde im Rahmen eines Sukzessivlieferungsvertrags beliefert, ist Health Production zur Verweigerung der Belieferung berechtigt, wenn und solange die vereinbarte Kreditlinie durch die letzte Kundenbestellung erschöpft wird (§ 320 BGB).

6. Lieferfristen, Lieferverzug, Verzugsfolgen

  • In der Auftragsbestätigung angegebene Lieferfristen sind vorbehaltlich abweichender ausdrücklicher Vereinbarungen unverbindlich (circa-Fristen). Verbindlich vereinbarte Lieferfristen werden in der Auftragsbestätigung gesondert als solche bezeichnet.
  • Wird ein verbindlicher Liefertermin vereinbart und befindet sich Health Production mit der Lieferung schuldhaft in Verzug, hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Eine angemessene Frist beträgt regelmäßig zwei Wochen. Liefert Health Production auch nach Ablauf der Nachfrist nicht, ist der Kunde berechtigt, im Umfang der Nichtlieferung vom Vertrag zurückzutreten. Das Recht des Kunden, neben dem Rücktritt Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
  • Lieferfristen beginnen frühestens mit der Übersendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor vollständiger Erfüllung der zur Vertragsausführung notwendigen Informationen und Mitwirkungspflichten des Kunden.
  • Bei Lieferverzögerung aufgrund von Health Production nicht zu vertretender Ereignisse verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Zeit, während das Ereignis andauert, zuzüglich einer angemessenen Zeit für die Initialisierung des Produktionsprozesses (sog. Anlaufzeit). Dauert das Ereignis mehr als 8 Wochen ab vereinbartem Liefertermin an, ist jede Partei berechtigt, vom Kaufvertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche der Parteien sind ausgeschlossen. Ein Ereignis im Sinne des Satzes 1 liegt vor bei von Health Production nicht zu vertretender Nichtbelieferung oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch unsere Rohstofflieferanten, höherer Gewalt, Rohstoffmangel, Verzögerungen oder Ausfällen aufgrund Streiks, Verzögerungen oder Ausfällen aufgrund Pandemie, Transportverzögerungen und Betriebsstörungen vor.
  • Kommt der Kunde mit der Annahme der Ware um mehr als zwei Wochen in Verzug, ist Health Production berechtigt, für jeden Monat ein ortsübliches Lagergeld zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.

7. Versand, Gefahrübergang

Lieferungen erfolgen ExW Green Energy Park 1, 26892 Heede, (INCOTERMS 2020). Der Lieferort wird für jeden Einzelfall durch den Kunden bei Bestellung benannt und per Auftragsbestätigung seitens Health Production bestätigt. Vor endgültigem Versand (nach Fertigstellungsmeldung der Ware durch Health Production) hat der Kunde die Möglichkeit, den Lieferort durch Mitteilung an Health Production innerhalb von zwei Werktagen in Schrift- oder Textform zu ändern.

8. Mängelgewährleistung, Haftung

  • Maßgeblich für den Umfang und Beschaffenheit der Ware sind die vom Kunden übermittelten Produktanforderungen / -spezifikation der Ware und die diesbezügliche Auftragsbestätigung durch Health Production. Weitere ausdrückliche oder stillschweigende Garantien in Bezug auf die Produkte bestehen nicht, mit Ausnahme von gesonderten Vereinbarungen, soweit diese mit dem Kunden bestehen und durch bevollmächtigte Personen (Nr. 3.7.) schriftlich vereinbart wurden.
  • Mangels ausdrücklicher abweichender Vereinbarungen steht Health Production nicht dafür ein, dass die Ware für den vom Kunden verfolgten Zweck geeignet ist. Für die gesetzlichen Anforderungen an das Inverkehrbringen der Ware, insbesondere die gesetzmäßige Etikettierung / Aufmachung / Werbung der Ware ist der Kunde ausschließlich verantwortlich.
  • Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist ausgeschlossen, soweit die Ware aufgrund unsachgemäßen Transports durch den Kunden oder unsachgemäßer Lagerung durch den Kunden oder aufgrund gewöhnlicher Alterungsprozesse einen Mangel Rügt der Kunde einen Mangel der Ware nicht unverzüglich ab Ablieferung, so wird vermutet, dass der Mangel erst nach Ablieferung entstanden ist; die Ware gilt sodann als genehmigt. Unverzüglich bedeutet spätestens einen Werktag ab dem Zeitpunkt der Ablieferung. Bei versteckten Mängeln ist statt der Ablieferung der Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels maßgeblich. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
  • Die Geltendmachung von Mängelansprüchen steht dem Kunden nicht zu, soweit die Ware lediglich unerheblich von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder die Brauchbarkeit der Ware nur unerheblich beeinträchtigt
  • Erhebt der Kunde unberechtigt Mängelrügen, hat der Kunde Health Production die zur Prüfung des mangels entstandenen Aufwendungen, einschließlich etwaiger Transport- und Verpackungskosten, zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

9. Haftungsansprüche

  • Health Production haftet dem Kunden gegenüber nur wegen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Die Haftung ist der Höhe nach auf den Schaden beschränkt, mit dem Health Production bei Vertragsabschluss typischerweise rechnen musste. Regelmäßig ist dabei auf den zu liefernden mangelhaften Warenwert abzustellen. Health Production haftet nicht für Folgeschäden, reine Vermögensschäden oder für entgangenen Gewinn des Kunden.
  • Die Haftungsbeschränkung nach vorstehendem Absatz 1 gilt nicht (a) für vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen der Health Production oder ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, (b) für schuldhaft verursachte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (c) für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Ware, oder (e) bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware.

10. Verjährung

  • Rechte des Kunden wegen Mängeln der Ware verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist nach Satz 1 gilt nicht (a) für die Verjährung des Rückgriffsanspruchs des Kunden in dem Fall, dass der Letztkäufer ein Verbraucher (§ 13 BGB) ist; (b) bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels oder einer Garantieübernahme durch Health Production für die Beschaffenheit der Ware, (c) für Schadensersatzansprüche wegen grob fahrlässigen Pflichtverletzungen, wegen schuldhafter – nicht in der Lieferung einer mangelhaften Ware bestehenden – Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, und wegen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Die vorstehenden Regelungen in Absatz 1 gelten entsprechend für Schadensersatzansprüche und für den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, die jeweils nicht mit einem Mangel der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen.
  • Die Verjährungsfrist beginnt in Fällen des Absatzes 1 mit Ablieferung der Ware, in Fällen des Absatzes 2 ab Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Kunden über die anspruchsbegründenden Umständen.

11. Rücktrittsrecht des Kunden

  • Der Kunde kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag nur zurücktreten, wenn Health Production die Pflichtverletzung zu vertreten hat; das Rücktrittsrecht wegen höherer Gewalt nach Ziff. 6 Abs. 4 bleibt unberührt. Erklärt der Kunde, dass Health Production eine vertragliche Pflicht verletzt hat, hat er innerhalb einer angemessenen Frist nach Aufforderung durch Health Production zu erklären, ob er wegen der Pflichtverletzung vom Vertrag zurücktritt oder an Vertragserfüllung festhält.
  • Die gesetzlichen Bestimmungen über das Rücktrittsrecht des Kunden bei Bestehen von Mängel der Lieferung bleiben unberührt.

12. Eigentumsvorbehalt

  • Die von Health Production gelieferte Ware bleibt in ihrem Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher ihr gegen den Kunden zustehenden Ansprüche aus der Geschäftsverbindung.
  • Der Kunde ist berechtigt, die Ware zu verarbeiten oder umzubilden. Die Verarbeitung erfolgt für Health Production. Ist der Wert der von Health Production gelieferten Ware geringer als der Wert der im Eigentum des Kunden stehenden Ware und/oder geringer als der Wert der Verarbeitung, so erwirbt Health Production Eigentum an der neu hergestellten Ware im Verhältnis des Wertes (Brutto-Rechnungswert) der von ihr gelieferten Ware zum Wert der anderen durch den Kunden verarbeiteten Ware.
  • Health Production erwirbt (Mit-)Eigentum im Falle der untrennbaren Vermischung oder Verbindung der gelieferten Ware mit nicht in ihrem Eigentum stehenden Ware nach Maßgabe des vorigen Absatzes 2 entsprechend.
  • Der Kunde tritt seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware bzw. durch die Verarbeitung neu entstandenen Ware gegen seinen Kunden an Health Production sicherungshalber ab, einschließlich etwaiger Saldoforderungen. Die Abtretung gilt bis zu dem Betrag, welcher dem von Health Production an den Kunden gestellten Rechnungsbetrag entspricht.
  • Vorbehaltlich eines Widerrufs ist der Kunde zur Einziehung der an Health Production abgetretenen Forderung befugt. Der Kunde leitet Zahlungen, die auf die abgetretene Forderung geleistet ist, unverzüglich bis zur Höhe der gesicherten Forderung an Health Production weiter.
  • • Health Production kann die Einziehungsermächtigung bei Vorliegen eines berechtigten Interesses widerrufen und von dem Kunden die Offenlegung der Sicherungsabtretung gegenüber seinem Abnehmer verlangen. Erklärt Health Production den Widerruf, hat der Kunde an Health Production die zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber dem Abnehmer des Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen herauszugeben. Ein zum Widerruf berechtigendes Interesse liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Einstellung von Zahlungen, Insolvenzreife oder drohender Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Kunden.
  • Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist der Kunde zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware nicht berechtigt. Wird die von Health Production gelieferte Ware Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt, hat der Kunden Health Production unverzüglich zu unterrichten.

13. Beistellungen

  • Stellt der Kunde Health Production für die Herstellung der Ware Material (Rohstoffe, Verpackungen) bei (Beistellungen), lagern diese bei Health Production auf Gefahr des Kunden.
  • Beistellungen sind von dem Kunden auf seine Kosten gegen übliche Risiken zu versichern.
  • Der Kunde versichert, dass die Beistellungen frei von Rechten Dritter sind und der Kunde die alleinige Verfügungsbefugnis hat. Ferner versichert der Kunde, dass Beistellungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften (insb. Lebensmittelsicherheit) hergestellt sind.
  • Beistellungen sind auf Kosten und Gefahr des Kunden nach Wahl von Health Production DDP Green Energy Park 1, 26892 Heede, Incoterms 2020 zu liefern.
  • Nach Erfüllung des Auftrags hat der Kunde überschüssige Beistellungen unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr zurückzunehmen. Kommt der Kunde dem nicht nach, ist Health Production nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, dem Kunden ein Lagergeld in Rechnung zu stellen.

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

  • Erfüllungsort ist am Sitz von Health Production.
  • Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, gilt: Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Lieferungen und Leistungen von Health Production, einschließlich dieser Geschäftsbedingungen, sind die Gerichte am Sitz von Health Production ausschließlich zuständig. Health Production ist jedoch auch berechtigt, Klage an dem allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
  • Es gilt deutsches Recht ohne die Verweisungsnormen des Internationales Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

15. Datenschutz

  • Health Production erhebt und speichert Daten des Kunden, die zur Bearbeitung von Bestellungen und zur Vertragserfüllung notwendig sind. Die Daten unterliegen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

16. Schlussbestimmungen

  • Individuell getroffene Abreden bedürfen, lediglich zu Beweisgründen, der unverzüglichen schriftlichen Niederlegung.
  • Zur Einhaltung der Schriftform genügt auch die Textform im Sinne des § 126b BGB. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
  • Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen teilweise oder gänzlich unwirksam sein, bleiben die übrigen wirksamen Bestimmungen hiervon unberührt.